Geheimhaltungs
Vereinbarung
Siegel Flyscreens
Dies ist der Anfang für eine
Neue Zukunfts
Strategie and für ein Neues Leben !
Geheimhaltungsvereinbarung Vertrag !
Geheimhaltungsvereinbarung
zwischen
Siegel Flyscreens ®
Inh. Josefa Siegel
Daimlerstr. 5 a
68753 Waghäusel
Geschäftsführer Ludwig Siegel
- nachfolgend Informationsgeber -
und
..................................................................................................
vertreten durch
.................................................................................................
- nachfolgend: Informationsempfänger -
(Informationsgeber und Informationsempfänger werden im Folgenden auch gemeinsam als" die Parteien" bezeichnet)
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Seite 1 von 5 - Siegel Flyscreens Geheimhaltungsvereinbarung - 07.05.2021
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§ 1 Gegenstand der Geheimhaltungsvereinbarung
(1) Anlass dieser Vereinbarung ist die Preisgabe von vertraulichen Informationen des Informationsgebers zum Zwecke
des Verkaufs des Unternehmens "Siegel Flyscreens". Der Informationsempfänger ist am Erwerb des Unternehmens
"Siegel Flyscreens" interessiert und benötigt Zugang zu vertraulichen Informationen - insbesondere in Bezug auf die den
Unternehmenswert bildenden Faktoren - um eine Kaufentscheidung treffen zu können. Der Informationsgeber hat ein
Interresse daran, sich für den Fall des Nichzustandekommens des Kaufs gegen Weitergabe oder sonstigen Missbrauch
von preisgegebenen vertraulichen Informationen abzusichern.
(2) Gegenstand dieser Vereinbarung sind die Informationen des Informationsgebers, von denen der Informationsempfänger
im Rahmen der Anbahnung des Kaufs und der diesbezüglichen Verhandlungen Kenntnis erlangen kann.
(3) Insbesondere soll die vorliegende Geheimhaltungsvereinbarung die dabei dem Informationsempfänger zugänglich
gemachten Kundenlisten, Informationen zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des
Informationsgebers schützen.
§ 2 Umfang der Geheimhaltungspflicht
(1) Der Informationsempfänger verpflichtet sich, sämtliche ihm von dem Informationsgeber offenbarten vertraulichen
Informationen auf Dauer geheim zu halten und diese vertraulichen Informationen Dritten nicht zugänglich zu machen, es sei
denn, der Informationsgeber stimmt einer Zugänglichmachung an Dritte vorab im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Vertrauliche Informationen gemäß Absatz (1) sind neben Geschäftsgeheimnissen im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG
auch alle Informationen, bei denen den Umständen nach davon auszugehen ist, dass eine vertrauliche Behandlung dieser
Informationen im Interesse des Informationsgebers liegt. Insbesondere handelt es sich bei Kundenlisten, Informationen
zur Bezugsquelle, zur Preisgestaltung und zur Produktgestaltung des Informationsgebers um vertrauliche Informationen
gemäß Absatz (1).
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(3) Die Verpflichtung nach Absatz (1) findet keine Anwendung auf solche Informationen, in Bezug auf welche der
Informationsempfänger nachweisen kann, dass diese Informationen:
a) zum Zeitpunkt der Mitteilung an den Informationsempfänger bereits offenkundig d. h. allgemein bekannt oder für
jederman zugänglich waren,
b) ohne das Zutun des Informationsempfängers nach der Mitteilung durch den Informationsgeber offenkundig werden,
c) zum Zeitpunkt der Mitteilung dem Informationsempfänger bereits bekannt waren, oder
d) dem Informationsempfänger von einem berechtigten Dritten zugänglich gemacht worden sind.
(4) Dem Informationsempfänger ist ferner eine Offenbarung gestattet, sofern und in dem Umfang dies erforderlich ist, um
einer gesetzlichen, behördlichen oder richterlichen Bestimmung oder Anordnung Folge zu leisten. Der
Informationsempfänger hat jedoch den Informationsgeber eine angemessene Zeit vor der beabsichtigten Offenbarung -
mindestens jedoch 2 Wochen - über die erforderliche Offenlegung in Kenntnis zu setzen.
(5) Die vorstehenden Ausnahmen sind auf eine Gesamtheit von vertraulichen Informationen nicht bereits deshalb anzuwenden,
weil eine oder mehrere der Voraussetzungen auf einzelne oder mehrere vertrauliche Informationen dieser Gesamtheit isoliert
zutreffen, wenn deren Verbindung oder Zusammenhang mit anderen Einzelinformationen in der Gesamtheit eine vertrauliche
Behandlung derselben gebietet.
§ 3 Rückgabepflicht
(1) Der Informationsempfänger verpfilichtet sich. auf Aufforderung des Informationsgebers sowie ohne Aufforderung
spätestens bei endgültigem Abbruch der Kaufverhandlungen, sämtliche Ihm von dem Informationsgeber offenbarten
vertraulichen Informationen einschließlich der analogen und digitalen Kopien hiervon innerhalb von zwei Wochen
nach Zugang der Aufforderung bzw. nach endgültigem
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Abbruch der Kaufverhandlungen zurückzugeben oder zu vernichten (einschließlich elektronisch gespeicherter vertaulicher
Informationen).
(2) Die Vernichtung elektronisch gespeicherter vertraulicher Informationen erfolgt durch die vollständige und unwiderrufliche
Löschung der Dateien oder durch die dauerhafte Zerstörung des Datenträgers. Die vollständige und unwiderrufliche
Löschung erfolgt derart, dass jeglicher Zugriff auf diese Informationen dauerhaft unmöglich wird, wobei Löschverfahren zu
verwenden sind, welche den anerkannten Standards für eine dauerhafte Löschung genügen (bspw. Standards des
Bundesamts für Informationssicherheit).
(3) Auf Verlangen des Informationsgebers hat der Informationsempfänger schriftlich zu versichern, dass er sämtliche
vertraulichen Informationen nach den Maßgaben der vorstehenden Absätze und den Weisungen des Informationsgebers
vollständig und unwiderruflich gelöscht hat.
§ 4 Vertragsstrafe
(1) Informationsempfänger verpflichtet sich, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss
des Fortsetzungszusammenhangs von Informationsgeber nach billigem Ermessen in der Höhe festzusetzenden und im
Streitfall vom Landgericht Mannheim überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen:
a) Gegen die Pflichten nach § 2 und § 3 zu verstoßen,
b) Kunden, die in einer der Kundenlisten des Informationsempfängers aufgelistet sind, und mit denen der
Informationsempfänger zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Kundenliste keine geschäftlichen Beziehungen unterhält,
zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen Beziehungen zu kontaktieren,
c) eine der Bezugsquellen des Informationsgebers, mit welcher der Informationsempfänger zum Zeitpunkt der
Kenntnisnahme von der Kundenliste keine geschäftlichen Beziehung unterhält, zum Zwecke der Aufnahme von geschäftlichen
Beziehungen zu kontaktieren,
d) Geschäfte mit einem Kunden zu tätigen, die unter Verstoß gegen lit. b) und/oder lit. c) angebahnt worden sind, und/oder
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e) Daten über die Preisgestaltung und/oder die Produktgestaltung des Informationsgebers unternehmerisch, wirtschaftlich
oder im Wettbewerb zu benutzen.
§ 5 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen dieser Geheimhaltungsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine oder sollten mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sein oder unwirksam
werden, so hat dies keinerlei Auswirkung auf die Wirksamkeit der übrigen Klauseln in dieser Vereinbarung. Soweit eine oder
mehrere der in dieser Vereinbarung enthaltenen Klauseln unwirksam sind oder werden, verpflichten sich sie Parteien,
diese durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel am
ehesten entspricht und gerecht wir. Dasselbe gilt für den Fall einer Regelungslücke.
(3) Diese Geheimhaltungsvereinbarung kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Eine Kündigung der
Geheimhaltungsvereinbarung hat keinerlei Einfluss auf die sich aus ihr ergebenden Pflichten.
___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift
Vertreter Informationsgeber
___________________________________________________________________ Ort, Datum Unterschrift Vertreter
Informationsempfänger
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Bitte unterschreiben und in 2 facher Ausfertigung (in Papierform) im Orginal an:
Siegel Flyscreens, Daimlerstr. 5 a, 68753 Waghäusel - Kirrlach zurückschicken !